Allgemeine Reisebedingungen
Die Allgemeine Reisebedingungen des Reiseveranstalters (im Weiteren „ARB“) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter zustande kommenden Pauschalreisevertrags, soweit im Einzelfall nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung (Textform genügt) getroffen wird. Sie erläutern und ergänzen die gesetzlichen Vorschriften zum Pauschalreisevertrag aus dem Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 651a–y BGB) und dem Einführungsgesetz zum BGB (Art. 250, 252 EGBGB). Sie gelten ausschließlich.
Die ARB gelten nicht, wenn der Kunde keine Pauschalreise gebucht hat, weil z.B. eine gesetzliche Ausnahme wie ein Tagesausflug vorliegt (§ 651a Abs. 4, 5 BGB) oder der Kunde eine Einzelleistung gebucht hat oder lediglich die Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w BGB) vorliegt. Der Kunde erhält vor Abgabe seiner Vertragserklärung entsprechende weiterführende Informationen. Die ARB gelten zudem nicht für Buchungen, die auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden erfolgen, der Unternehmer ist und den Vertrag zu unternehmerischen Zwecken abschließt. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

I. Reiseveranstalter

(1) Reiseveranstalter ist die
Achtzehnte SWB GmbH & Co. Beteiligungs KG
Friedrich-Ebert-Str. 69-71
26725 Emden

Telefon: 04705-6604444
E-Mail: info@upleven.de;

im Weiteren „Reiseveranstalter“ genannt; mit dem Kunden bzw. Mitreisenden zusammen „Vertragsparteien“ genannt.

(2) Vor Abschluss eines Pauschalreisevertrags muss der Reiseveranstalter den Kunden seit dem 01.07.2018 sowohl
über die wesentlichen Einzelheiten der Pauschalreise sowie die Rechte des Kunden gemäß der EU-Richtlinie
2015/2302 unterrichten. Die wesentlichen Informationen zur Pauschalreise können Sie den allgemeinen und den konkreten
Leistungsbeschreibungen der Pauschalreisen (z.B. den Detailbeschreibungen auf der Website und dem Buchungsvorgang)
sowie den ARB entnehmen. Um den Kunden über die Rechten gemäß der EU-Richtlinie 2015/2302 zu
informieren, ist auf der Website das vorgeschriebene Formblatt hinterlegt.

II. Vertragsgegenstand, Vertragsschluss, Berichtigung, Vertragstextspeicherung

(1) Zu den vom Reiseveranstalter vertriebenen Leistungen gehören insbesondere Reisepakete bestehend aus Hotelübernachtungen in Kombination mit anderen touristischen Leistungen wie z.B. der Bereitstellung von Eintrittskarten für Veranstaltungen. Bis zum Eingang des Buchungswunsches bzw. der Buchungserklärung des Kunden beim Reiseveranstalter können sich hieran noch Änderungen aus sachlichen Gründen ergeben, die sich der Reiseveranstalter ausdrücklich vorbehält. Über solche Änderungen wird der Veranstalter den Kunden rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden informieren.

(2) Grundlage der Angebote des Reiseveranstalters sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. Die vom Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrags, sofern dies zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart ist.

(3) In einem Online-Leistungsangebot beschriebenen Reiseleistungen sind noch keine rechtlich verbindlichen Angebote des Reiseveranstalters. 

  • Mit der Abgabe einer Buchungsklärung gegenüber dem Reiseveranstalter, die mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgen kann, bietet der Kunde dem Reiseveranstalter verbindlich den Abschluss eines Pauschalreisevertrages nach Maßgabe der im Online-Leistungsangebot ersichtlichen Bedingungen an. Die Übermittlung der Buchungsklärung durch Betätigung der Schaltfläche im Buchungsvorgang, die den Kunden auf die Übernahme einer Zahlungspflicht hinweist, begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Vertrags. 
  • Der Eingang der elektronischen Buchungserklärung wird dem Kunden zunächst auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail) bestätigt, sofern der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. Eine solche elektronische Bestätigung des Zugangs der elektronischen Buchungserklärung des Kunden stellt noch keine Annahme des Angebotes auf Abschluss eines Pauschalreisevertrages durch den Reiseveranstalter dar.
  • Ein Pauschalreisevertrag zwischen Kunde und Reiseveranstalter kommt erst mit dem Zugang einer Annahmeerklärung des Reiseveranstalters oder in dessen Namen beim Kunden zustande, mit der die Buchung ausdrücklich bestätigt wird, die alle wesentlichen Angaben über die vom Kunden gebuchten Reiseleistungen enthält und die dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger, z.B. per E-Mail, übermittelt wird („Buchungsbestätigung“).
  • Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von dem Inhalt der Buchung ab, stellt die abweichende Buchungsbestätigung ein neues Angebot an den Kunden für den Abschluss eines Pauschalreisevertrages dar, an das sich der Reiseveranstalter 10 [zehn]Tage gebunden hält, sofern im Angebot keine abweichende Frist genannt wird. Der Pauschalreisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssig (z.B. durch Anzahlung) erklärt.
  • Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars die üblichen PC- und Browserfunktionen zur Verfügung, z.B. die Zurück-Befehl des Browsers.
  • Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Erfolgt keine gesonderte Angabe oder Vereinbarung hierzu, ist die Vertragssprache im Verhältnis zum Reiseveranstalter
    Deutsch.

(4) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

(5) Der Vertragstext wird vom Reiseveranstalter zur Abwicklung des Pauschalreisevertrages befristet gespeichert und ist nach der Buchung nicht mehr über das Internet abrufbar. Dem Kunden wird empfohlen, für eine dauerhafte Speicherung von Buchungsdaten und Vertragstext zu sorgen. Nach der vollständigen Vertragsabwicklung werden der Vertragstext und Buchungsdaten gelöscht bzw. für die weitere Verwendung gesperrt, es sei denn, dem stehen zwingende abgaben- bzw. handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten auf Seiten des Reiseveranstalters entgegen. Weitere Informationen zum Umgang mit Kundendaten sind in der Datenschutzerklärung des Reiseveranstalters einsehbar.

(6) Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Reedereien, Hotels, sonstige Beherbergungs-und Verpflegungsanbieter, Konzertveranstalter, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung oder einem Online-Leistungsangebot stehen. Präsentationen im Internet, Hotel-, Orts-, Veranstaltungs- sowie sonstige Prospekte oder Informationen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden, die zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform bedarf, zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.

(7) Eintrittskarten, Tickets oder sonstige Unterlagen, die der Kunde zum Besuch von Veranstaltungen benötigt (im Folgenden: Veranstaltungstickets), werden für den Kunden entweder am Veranstaltungsort (z.B. Theater-oder Konzertkasse) oder in dem vom Kunden gebuchten Hotel hinterlegt.

III. Hinweise zum gesetzlichen Widerrufsrecht
Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die als Fernabsatzgeschäft abgeschlossen wurden (das umfasst insbesondere den Vertragsschluss per Brief, Katalog, Telefon, Telekopie, E-Mail, Kurznachrichten (SMS), Rundfunk, Telemedien- und Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktrittsund Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht aber dann, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist (z.B. Kaffeefahrt), es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht wiederum kein Widerrufsrecht.

IV. Bezahlung

(1) Der Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Die Bedingungen für Anzahlungen und Restpreiszahlung sowie Fälligkeiten kann der Kunden dem Buchungsvorgang entnehmen.

(2) Die vom Kunden im Falle eines Rücktritts sowie im Falle von Umbuchungen an den Reiseveranstalter zu bezahlenden Gebühren (Ziffer VI dieser ARB) werden jeweils sofort fällig.

(3) Leistet der Kunde die Anzahlung und/ oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen in der Lage und bereit ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer VII zu belasten. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als in der geforderten Pauschale beziffert.

V. Leistungsänderungen

(1) Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (z.B. aus Sicherheitsgründen, wegen Gegebenheiten des gewählten Transportmittels, unvorhersehbarer Ereignisse wie Witterung) und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistungen führen und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

(2) Der Kunde wird über solche Leistungsänderungen klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auch durch E-Mail, SMS) informiert. Der Hinweis erfolgt unverzüglich ab Kenntnis des Änderungsgrundes.

(3) Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit der Änderungsmitteilung gesetzten angemessenen Frist

  • die Änderung anzunehmen oder
  • unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten
  • oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn eine solche vom Reiseveranstalter angeboten wird.

Es steht im Belieben des Kunden auf die Änderungsmitteilung zu reagieren und eines der genannten Rechte auszuüben. Reagiert der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt die mitgeteilte
Änderung als angenommen.

(4) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

VI. Rücktritt durch den Kunden, Rücktrittsgebühr, Ersatzperson

(1) Der Kunde kann jederzeit vor Reiseantritt von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, PDF-Anhang zu einer E-Mail) zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.

(2) Geht dem Reisevermittler oder dem Reiseveranstalter eine Rücktrittserklärung des Kunden vor Reisebeginn zu oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter vom Kunden eine angemessene Entschädigung verlangen, es sei denn, der Rücktritt ist von ihm zu vertreten oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe treten außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 651 h III BGB). Der Reiseveranstalter ist berechtigt, einen angemessenen Ersatz für bereits getroffene Reisevorkehrungen und für sonstige entstandene Aufwendungen gegenüber dem Kunden in pauschalierter Form geltend zu machen (im Folgenden: Rücktrittsgebühr). Die Höhe der Rücktrittsgebühr bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch den Reiseveranstalter zu begründen ist. Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Rücktrittsgebühren unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt.
Der Kunde kann die Bedingungen und Fristen für die Stornierung dem Buchungsvorgang entnehmen.

(3) Dem Kunden ist der Nachweis vorbehalten, dass der Reiseveranstalter keine oder niedrigere Kosten als die Rücktrittsgebühr entstanden sind. Der Kunde ist in diesem Fall zur Zahlung der geringeren Kosten verpflichtet.

(4) Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Rücktrittsgebühren eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Rücktrittsgebühr entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

(5) Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 [vierzehn] Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.

(6) Der Kunden ist gemäß § 651e BGB berechtigt, vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt; dieses recht bleibt von den voranstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 [sieben] Tage vor Reisebeginn zugeht.

VII. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde bzw. Mitreisende einzelne Reiseleistungen – zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war – nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm selbst zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Pauschalreisevertrags berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

VIII. Kündigung und Rücktritt durch den Reiseveranstalter, Mindestteilnehmerzahl

(1) Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag fristlos kündigen, wenn der Kunde bzw. Mitreisende Kunde trotz einer entsprechenden Abmahnung des Reiseveranstalters die Durchführung bzw. Erbringung der Reiseleistungen nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht.

(2) Kündigt der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungserbringern gutgebrachten Beträge.

(3) Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er

  • in der vorvertraglichen Unterrichtung des Reiseveranstalters (z.B. im Online-Leistungsangebot) die Mindestteilnehmerzahl beziffert und der Zeitpunkt, bis zum dem der Reisveranstalter eine diesbezügliche Erklärung des Kunden
    erhalten muss, benannt hat und
  • in der Reisebestätigung bzw. Buchungsbestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angegeben hat.

Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der korrespondierenden Reisebestätigung bzw. Buchungsbestätigung angegeben wurde. Sollte der Reiseveranstalter zu einem früheren Zeitpunkt erkennen, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat er unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

(4) Wird die Pauschalreise nicht durchgeführt, wird der Reiseveranstalter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 [vierzehn] Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, dem Kunden seine bereits veranlassten Zahlungen auf den Reisepreis zurückzuerstatten.

IX. Mitwirkung des Kunden, Mängelgewährleistung, Kündigung

(1) Der Kunde hat den Reiseveranstalter oder einen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise ggf. gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

(2) Wird die Pauschalreise nicht mängelfrei erbracht, kann der Kunde bzw. Mitreisende Abhilfe verlangen. Wenn der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige den Mangel nicht abhelfen kann, kann der Kunde bzw. Mitreisende keine Minderungsansprüche (§ 651m BGB) oder Schadensersatzansprüche (§ 651n BGB) gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Der Kunde bzw. Mitreisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein solcher nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter (Kontaktdaten finden Sie in Ziffer I der ARB) zur Kenntnis zu bringen. Der Reisende kann die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise ggf. gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, den Mangel abzuhelfen, sofern dies möglich ist; er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

(3) Beabsichtigt der Kunde bzw. Mitreisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB zu kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

(4) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („PIR“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die PIR/Schadensanzeige nicht ausgefüllt eingereicht worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung in 7 [sieben] Tagen, bei Verspätung in 21 [einundzwanzig] Tagen ab Aushändigung zu einzureichen. Der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck ist des Weiteren unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden aber nicht davon, bei der Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen eine PIR/Schadensanzeige einzureichen.

X. Haftungsbeschränkung, Fremdleistungen

(1) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist für solche Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

  • die keine Körperschäden sind und
  • nicht schuldhaft herbeigeführt werden.

(2) Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

(3) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen im Online-Leistungsangebot bzw. in der Reiseausschreibung und der damit korrespondierenden Buchungs- bzw. Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hiervon unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden bzw. Mitreisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

XI. Geltendmachung von Ansprüchen
Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4–7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht wurde. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. PDF-Anhang zu E-Mail, Brief) wird empfohlen.

XII. Information über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

(1) Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.

(2) Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

(3) Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm.

XIII. Pass- Visa- und Gesundheitsbestimmungen

(1) Der Reiseveranstalter wird den Kunden über allgemeinen Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Sollten Sie kein deutscher Staatsbürger sein, bitten wir Sie, uns dies bereits vor Reisebuchung mitzuteilen.

(2) Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

(3) Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang von ggf. notwendigen Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.

(4) Seit 26. Juni 2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig und das Kind ist nicht mehr zum Grenzübertritt berechtigt. Seit dem Stichtag müssen Kinder bei Auslandsreisen über ein eigenes Reisedokument verfügen, das gilt auch bei Reisen in Länder des Schengen-Abkommens.

XIV. Reiserücktrittskostenversicherung

Zur Absicherung der Reiseplanung des Kunden bzw. Mitreisenden gegen unvorhergesehene Risiken empfiehlt der Reiseveranstalter ausdrücklich den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie ggf. einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod und/ oder anderer zweckmäßiger Versicherungen (z.B. Gepäckversicherung). Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist in den angebotenen Leistungen und Preisen nicht enthalten.

XV. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde ein Verbraucher, gilt Satz 1 nur insoweit, als dass durch die Rechtswahl der Schutz zwingender Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht unterlaufen wird. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(2) Sofern es sich bei den Vertragsparteien um Vollkaufleute nach deutschem Recht handelt oder für den Fall, dass der Kunde bzw. Mitreisende keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder für den Fall, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters (derzeit in Emden) vereinbart. Zwingende gesetzliche Vorschriften zum ausschließlichen Gerichtsstand bleiben hiervon unberührt.

XVI. Hinweise zur Verbraucher-Streitschlichtung

(1) Der Reiseveranstalter ist bestrebt, etwaige Meinungsverschiedenheiten aus Verbrauchervertragsbeziehungen auf einvernehmliche Weise beizulegen. Bei etwaigen Beschwerden kann sich der Nutzer bzw. Gast daher an info@upstalsboom.de wenden. Die Verjährung etwaiger Ansprüche ist für die Dauer dieses Verfahrens ausgeschlossen. Sollte dort keine Einigung erzielt werden, steht – ohne vorherigen Schlichtungsversuch bei einer staatlich anerkannten Stelle – der Rechtsweg offen.

(2) Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen auch für Reisevermittler der Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form.